Erdaufschluss Anzeige für Brunnen

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36.29 - Team Gewässerschutz Ost
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30171 Hannover
Telefon: 0511 61622641
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Postanschrift:
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Hildesheimer Straße 20
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53.50 - Team Umweltmedizin
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Telefax: 0511 61648576
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.re­gion-han­no­ver­.de

Montag: 08:00 - 15:30 Uhr
Dienstag: 08:00 - 15:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 15:30 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Hinweis: Bei Fragen im Zusammenhang mit Nutzung von Brunnenwasser als Brauchwasser im Haushalt oder als Trinkwasser

Postanschrift:
Haus der Region
Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover

Allgemeine Informationen

Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden.

Weitere Leistungen zum Thema „Bohrungen“:

  • Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei)
  • Bohrungen nach Lagerstättengesetz
  • Bohrungen nach Bundesberggesetz
Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.

Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei), z. B. für Gartenbrunnen eines Einfamilienhaushalts:

Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz ist eine wasserrechtliche Erlaubnis für das Entnehmen von Grundwasser für den Haushalt (hierzu gehört auch die Bewässerung des eigenen Hausgartens) nicht erforderlich.

Das Bohrvorhaben ist dem Nds. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie mit einer Durchschrift für die Untere Wasserbehörde der Region Hannover anzuzeigen. Die Bohranzeige finden Sie unter www.lbeg.niedersachsen.de (Online-Bohranzeige).

Für Bohrungen nach Lagerstättengesetz und Bohrungen nach Bundesberggesetz werden Unterlagen benötigt. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an das Nds. Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

Bearbeitungsdauer

Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

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