Gehölzfällung in der Region Hannover

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36.24 - Team Naturschutz West
Höltystr. 17
30171 Hannover
Telefon: 0511 61622641
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Postanschrift:
Haus der Region
Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover
36.25 - Team Naturschutz Ost
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Die ehrenamtlich tätigen Naturschutzbeauftragten sind das Bindeglied zwischen Naturschutzbehörde und den Bürgerinnen und Bürgern
Naturschutzbeauftragten der Region Hannover

Allgemeine Informationen

Sie planen, unabhängig von einem genehmigungspflichtigen Vorhaben, Gehölze in Ihrem Garten oder in der freien Landschaft außerhalb des Waldes zu entfernen oder erheblich zurückzuschneiden?

Dann beachten Sie bitte die gesetzlichen Bestimmungen der Eingriffsregelung (§ 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz).

In Niedersachsen stellen erhebliche Beeinträchtigungen und Beseitigungen von Baumreihen, Alleen, Feldhecken und Feldgehölzen nach § 5 Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz einen Eingriff dar und sind in der Regel genehmigungspflichtig. Darüber hinaus kann auch die Entfernung oder ein erheblicher Rückschnitt von Einzelbäumen oder Baumgruppen, auch in Ihrem Garten oder auf Ihrem Hof, einen solchen genehmigungspflichtigen Eingriff darstellen. Ob die von Ihnen geplante Maßnahme einen erheblichen Eingriff in den Naturhaushalt darstellt und damit nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz genehmigungspflichtig ist und ob sie genehmigt wird, ist vom Einzelfall abhängig und vor Beginn der Maßnahme durch die untere Naturschutzbehörde zu prüfen.

In Ihrem Garten oder auf Ihrem Hof gilt (vorausgesetzt, es besteht keine
Baumschutzsatzung):

Für die Fällung eines Einzelbaums ab einem Stammumfang von über 1,00 m gemessen in 1,00 m Höhe und für die Fällung von Baumgruppen (ab 2 Gehölzen), auch mit geringeren Stammumfängen, müssen Sie bei der unteren Naturschutzbehörde einen Antrag auf Genehmigung stellen.

In der freien Landschaft gilt:

Da in der freien Landschaft insbesondere das Landschaftsbild und der Biotopverbund bei der Beurteilung durch die untere Naturschutzbehörde mitberücksichtigt werden, müssen für alle geplanten Fällungen und über die Verkehrssicherung hinausgehende, starke Rückschnitte von Einzelbäumen, Alleebäumen, Feldhecken und Feldgehölzen unabhängig von Stammumfang und Anzahl bei der unteren Naturschutzbehörde Anträge auf Genehmigung gestellt werden.

Verfahrensablauf

Was ist zu tun?

Zur Prüfung schicken Sie den ausgefüllten Antrag mindestens vier Wochen vor der geplanten Maßnahme schriftlich an

Region Hannover
Fachbereich Umwelt
Untere Naturschutzbehörde
Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover
oder per E-Mail an naturschutz@region-hannover.de .

Die Informationen können auch formlos zusammengetragen und schriftlich oder per E-Mail zugesandt werden.

Mit der Fällung darf erst begonnen werden, wenn Sie eine positive Antwort der unteren Naturschutzbehörde erhalten haben. Sofern Sie nach Ablauf von vier Wochen keine Mitteilung erhalten haben, dürfen Sie die Fällung genehmigungsfrei ausführen.

Dient die Fällung des Baumes der Beseitigung einer unmittelbaren, erheblichen Gefahr (z.B. für Leib und Leben), kann die Maßnahme sofort vollzogen werden; in diesem Fall ist die Naturschutzbehörde unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten.

In der Regel wird bei Genehmigung eines Eingriffes eine Ausgleichsmaßnahme (Kompensation) festgesetzt. Diese kann durch entsprechende Ersatzanpflanzung/en oder Ersatzgeldzahlung erfolgen. Listen mit geeigneten heimischen Pflanzenarten und Obstbaumsorten können Ihnen bei Antragstellung zur Verfügung gestellt werden.

Die Neuanpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Die Anpflanzungsmaßnahmen sind innerhalb der jeweils kommenden Pflanzperiode (1.10. bis 31.03.) vorzunehmen. Pflegemaßnahmen (insbesondere Wässern in Trockenperioden) sind solange erforderlich, bis eine eigendynamische Gehölzentwicklung gegeben ist. Erfahrungswerte zeigen, dass dies drei Jahre dauern kann. Sollten Ersatzpflanzungen nicht anwachsen, ist in der folgenden Pflanzperiode durch gleichwertige Neuanpflanzungen Ersatz zu schaffen.

Beachten Sie bei jeder Maßnahme, in der Sie Gehölze beschneiden oder entfernen, die Bestimmungen des Artenschutzes. Insbesondere das Vorhandensein bewohnter oder wiederkehrend genutzter Nester und/oder Höhlen sind vor Beginn einer Maßnahme auszuschließen, die gesetzlich vorgegebenen Schnittzeiten sind einzuhalten (§ 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG).

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde:

E-Mail: naturschutz@region-hannover.de, Telefon: 0511-616 22641.

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