Jagdschein: Ausstellung

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32.01 - Team Allgemeine Ordnungsangelegenheiten (Jagd / Waffen)
Hildesheimer Str. 20
30169 Hannover
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Keine offenen Sprechzeiten - Termine nur nach vorheriger Terminvereinbarung

Zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte direkt an Ihre bekannte Ansprechperson.
Diese sind in der Regel von Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 15:30 Uhr und am Freitag von 08.00 Uhr bis 12:30 Uhr telefonisch erreichbar.
Für viele der Verwaltungsleistungen der Jagdbehörde ist ein persönlicher Besuch nicht erforderlich.
Die Ansprechpersonen werden Sie dahingehend gern beraten, ob eine Vorsprache notwendig ist oder ob eine Erledigung des Anliegens auf dem Postweg oder online möglich ist.

Postanschrift:
Haus der Region
Hildesheimer Straße 20
30169 Hannover

Allgemeine Informationen

Wer die Jagd ausüben will, muss erfolgreich eine Jägerprüfung ablegen und einen Jagdschein lösen.

Die Jägerprüfung wird durch die zuständige Stelle abgenommen. Die umfangreiche Prüfung setzt sich zusammen aus der Schieß-, der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung.

Vorbereitungskurse für die Jägerprüfung werden von den Kreisgruppen der Landesjägerschaft und von privaten Jagdschulen angeboten. Die Teilnahme eines Kurses als Vorbereitung auf die Prüfung wird dringend empfohlen.

Um dem Bedürfnis des interessierten Personenkreises gerecht zu werden, werden sowohl Intensivkurse von kurzer Dauer als auch über mehrere Monate dauernde Kurse zur Auswahl angeboten.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover.

Der Jagdschein alleine berechtigt noch nicht zur Jagdausübung. Daneben ist eine privatrechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk erforderlich. Diese erhält man z. B. durch die Pacht eines Jagdreviers, durch die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines oder durch die Jagdeinladung eines Revierinhabers.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung (oder Verlängerung) eines Jagdscheines:

  • Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original (bei erstmaliger Beantragung)
  • Passbild (nur bei erstmaliger Ausstellung und Neuausstellung)
  • Nachweis des Bestehens der gesetzlichen Jagdhaftpflichtversicherung

Die zuständige Stelle beantragt zusätzlich eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Bestimmte Eintragungen nach einem streng angelegten Maßstab verbieten die Ausstellung des Jagdscheines bzw. bewirken dessen sofortige Entziehung.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Jagdscheinart    
Tagesjagdschein: 25,00 €
Jahresjagdschein (für 1 Jahr): 75,00 €
Jahresjagdschein (für 3 Jahre): 190,00 €
Jahresjugendjagdschein
(nur für 1 Jahr möglich!): 30,00 €
Ermäßigter Jahresjagdschein oder
Jahresjugendjagdschein (für 1 Jahr): 17,50 €
Ermäßigter Jahresjagdschein (für 3 Jahre):    47,50 €
Jahresfalknerschein (für 1 Jahr): 30,00 €
Jahresfalknerschein (für 3 Jahre): 80,00 €
Jahresjagdschein i. V. m.
Jahresfalknerschein (für 1 Jahr): 90,00 €
Jahresjagdschein i. V. m.
Jahresfalknerschein (für 3 Jahre): 230,00 €
Ermäßigter Jahresjagdschein i. V. m.
Jahresfalknerschein (für 1 Jahr): 32,50 €
Ermäßigter Jahresjagdschein i. V. m.
Jahresfalknerschein (für 3 Jahre): 87,50 €
Jugendjagdschein i. V. m.
Jahresfalknerschein: 45,00 €
Zweitschrift eines Jagdscheins: 15,00 €

Die Gebühr ermäßigt sich für
a)    Forstbeamtinnen und Forstbeamte,
b)    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit forstlicher Ausbildung in der Tätigkeit von Forstbeamtinnen und Forstbeamten,
c)    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im privaten Forstdienst, denen die Landwirtschaftskammer eine forstliche Berufsbezeichnung verliehen hat,
d)    Personen, die sich im Vorbereitungsdienst für den Forstdienst befinden oder ein Hochschulstudium absolvieren, das Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist,
e)    Personen, die sich in der Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 18. Mai 2010 (BGBl. I S. 631, 795) befinden oder die nach Abschluss der Ausbildung als Revierjägerinnen oder Revierjäger tätig sind,
f)    Kreisjägermeisterinnen und Kreisjägermeister und deren Vertreterinnen und Vertreter,
g)    bestätigte hauptberufliche Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher,
h)    Beschäftigte der Jagdbehörden, die für Jagdfragen zuständig sind,
Personen, die zur Geschäftsführung der anerkannten Landesjägerschaft gehören

Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?

Bei der Erteilung von Jagdscheinen, die von ausländischen Mitbürgern genutzt werden sollen, gelten weitere Anforderungen, über die die zuständige Stelle im Einzelfall Auskunft gibt.

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung; aktualisiert am 26.05.2010

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